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Wie alltägliche Medizin effizienter sein könnte

Gero Strauss • Juli 15, 2023

Eine symptombezogene Vergütung wäre ein Ansporn für Alle

Die ärztliche Gebührenordnung und das Berufsrecht lassen eine pauschale oder kostenlose Abrechnung nicht zu. Vereinbart man trotzdem mit dem GKV-Patienten eine Behandlungspauschale, so können interessante Folgen entstehen. Angenommen, für die Behandlung einer ausgeprägten Gehörgangsentzündung würde mit einem Patienten eine Selbstzahlerleistung von EUR 50 verabredet, so könnte Folgendes resultieren:


  1. Der Arzt fühlt seine Arbeit, und sei es nur die mikroskopische Reinigung des Gehörgangs und die Einlage einer Salbentamponade gewürdigt. Seine Leistung würde vergleichsweise wie ähnlich spezialisierte Berufe bezahlt. Er müsste keine Abrechnung über Dritte (KV) einreichen und auf von Dritten festgelegte Budgets hoffen. Er hätte den Erlös seiner Arbeit unmittelbar zur Verfügung und müsste nicht auf Abschlagszahlungen und Restzahlungen warten.
  2. Der Arzt wird daran interessiert sein, dem Patienten eine angemessene Leistung zu bieten. Der direkte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung wird dafür sorgen, dass der Arzt als Dienstleister motiviert sinnvolle Behandlungsschritte unternimmt und dem Patienten erläutert.
  3. Der Arzt wird daran interssiert sein, die Behandlung in guter Qualität in möglichst kurzer Zeit und ohne unnötigen Aufwand zu erledigen. Denn eine Wiedervorstellung ist in der Behandlungspauschale enthalten.
  4. Der Patient wird die Leistung des Arztes besser einschätzen. Es ist sogar möglich, dass er überrascht ist und von höheren Preisen ausgegangen ist. Viele GKV-Patienten vermuten sehr viel höhere Erstattungssätze oder gehen von falschen Voraussetzungen aus, z.B. dass die Personal- oder Praxiskosten von den Krankenkassen übernommen würden.
  5. Die Transparenz von Leistung und Gegenleistung erzeugt ein gegenseitiges Vertrauen, welches durch intransparente Abrechnungen an die GKV verloren gehen kann.
  6. Die Patienten könnten die Leistungsabrechnung zur (anteiligen) Erstattung bei der Krankenkasse einreichen.
  7. Bei Patienten, die sich die Behandlung nicht leisten können, kann der Arzt auf die Bezahlung verzichten und so aus freien Stücken einen finanziellen Ausgleich schaffen.


Bei diesen Annahmen handelt es sich um Überlegungen, die auf Grund der standespolitischen Vorgaben nicht umsetzbar sind. Dabei ist es längst nicht mehr die "Poliik", sondern es sind die ärztlichen Verwaltungen und Funktionäre, die das bestehende System immer komplizierter und planwirtschaftlicher machen. Die Interessen, das System zu erhalten sind dabei so mächtig, dass ein Systemwechsel aussichtslos erscheint.

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